Totalschadenabrechnung

Ein Totalschaden unterscheidet sich in Bezug auf die dem Geschädigten zustehenden Ansprüche zum einen hinsichtlich der Art des Totalschadens und zum anderen hinsichtlich der Art und Weise der vom Geschädigten vorgenommenen Reparatur.

Wenn der Gutachter den Schaden festgestellt hat, sind für den weiteren Verlauf der Unfallregulierung folgende Werte maßgeblich:

  • Reparaturkosten netto / brutto
  • Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall) = WBW
  • Restwert (Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall) = RW
  • Wertminderung = WM

Nach Feststellung dieser Werte ergeben sich im Wesentlichen folgende Fallmöglichkeiten:

  •     Unter-Hundert-Fall (Reparaturkosten unter WBW aber über WBA)
  •     130 % Fall - (Reparaturkosten bis zu 30 % über WBW)
  •     vollständige Reparatur
  •     teilweise Reparatur
  •     keine Reparatur
  •     Totalschaden (Reparaturkosten mehr als 30 % über WBW)
  •     Verwendung von Gebrauchtteilen
  •     Ersatz der Mehrwertsteuer beim Totalschaden 

 

Ersatz bei wirtschaftlichem Totalschadensfall

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach der herrschenden Meinung und auch der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW). 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für den Totalschaden im Grundsatz dann das Folgende:

 

"Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist. Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können."

Dabei werden übrigens immer die Brutto-Reparaturkosten mit dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert verglichen (BGH Urteil vom 3.3.2009, VI ZR 100/08)

 

Beispiel:     
 Reparaturkosten: 3.000,00 Euro (inkl MwSt)
 Wiederbeschaffungswert: 4.500,00 Euro
 Restwert: 2.000,00 Euro
 
Hier liegen die Reparaturkosten mit 3.000,00 Euro über dem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.500,00 Euro (4.500,00 - 2.000,00 Euro). Mithin liegt nach obiger Definition zunächst ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
 

Allerdings reicht auch dieser Feststellung für die Beurteilung der zutreffenden Art der Regulierung noch nicht aus, ferner ist weiterhin zu differenzieren, ob ein Fall vorliegt, in dem die kalkulierten Reparaturkosten unterhalb oder oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. 

 1.) Fahrzeugschaden unter WBW aber über WBA
Im so genannten unter 100 % - Fall liegt der Fahrzeugschaden unterhalb des Wiederbeschaffungswertes aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes. Achtung: Der Fahrzeugschaden setzt sich aus den kalkulierten (Brutto)-Reparaturkosten und der Wertminderung zusammen!!! 

Es versteht sich zunächst einmal von selbst, dass man als Geschädigter bei angenommenen Reparaturkosten von 10.000,00 Euro das Fahrzeug nicht mehr auf Kosten des Schädigers reparieren lassen kann, wenn der Widerbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs, also der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall, bei lediglich 5.000,00 Euro liegt. Allerdings liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden nach der obigen Definition auch im folgenden Beispiel vor:

  • Wiederbeschaffungswert: 5.000,00 Euro

  • Reparaturkosten netto: 3.361,34 Euro

  • Reparaturkosten brutto: 4.000,00 Euro

  • Restwert: 2.500,00 Euro

Auch wenn in diesem Beispiel die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen, so liegen sie dennoch oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes. Mithin liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Gleichwohl erhält der Geschädigte in einem solchen Fall Ersatz der (Netto-)Reparaturkosten laut Gutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug vollständig, teilweise oder gar nicht repariert. Einzige Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Unfall weiterhin nutzt. Ebenfalls erhält der Geschädigte im Fall der Nichtreparatur natürlich nur die Netto-Reparaturkosten ersetzt, im Fall der Teilreparatur Mehrwertsteuer nur in dem Umfang, wie sie tatsächlich angefallen ist.
 

 
 Möglichkeit 1: Geschädigter repariert nicht sondern verkauft den Pkw innerhalb von 6 Monaten. Ersatz: WBA 2.500,00 €
 
 Möglichkeit 2: Geschädigter repariert nicht, nutzt den Pkw aber mindestens 6 Monate weiter. Ersatz: Netto-Reparaturkosten: 3.361,34 €.
 
 Möglichkeit 3: Geschädigter repariert teilweise, wendet nachweisbar 100,00 Euro Mehrwertsteuer für Ersatzteile auf, verkauft das Fahrzeug dann aber innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall. Ersatz: WBA 2.500,00 €
 
 Möglichkeit 4: Geschädigter repariert teilweise, wendet nachweisbar 100,00 Euro Mehrwertsteuer für Ersatzteile auf, nutzt den Pkw aber mindestens 6 Monate weiter. Ersatz: Netto-Reparaturkosten 3.361,34 Euro plus 100,00 Euro Mehrwertsteuer.
 
 Möglichkeit 5: Geschädigter repariert vollständig lt. Gutachten für 4.000,00 €, verkauft den Pkw innerhalb von 6 Monaten. Ersatz: WBA: 2.500,00 €.
 
 Möglichkeit 6:  Geschädigter repariert vollständig lt. Gutachten für 4.000,00 € und nutzt Pkw mindestens 6 Monate weiter. Ersatz: Reparaturkosten 4.000,00 €


2.) Fahrzeugschaden oberhalb WBW

 Sofern der Fahrzeugschaden oberhalb des Wiederbeschaffungswertes muss wiederum differenziert werden und zwar danach, ob die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich, oder ab in einem Toleranzbereich von "nur" 30 % übersteigen.

Die Rechtsprechung hat erkannt, dass es Fälle geben kann, in denen der Geschädigte trotz Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens nach oben dargelegten Grundsätzen ein berechtigtes Interesse daran haben kann, dass Fahrzeug weiter zu nutzen, zum Beispiel weil man das Fahrzeug gut kennt, alle Inspektionen durchgeführt hat etc. Deshalb gibt es bei der Abrechnung von Totalschäden eine Ausnahme, und zwar den 130 % Schaden. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn die vom Gutachter prognostizierten Reparaturkosten einen Betrag von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Liegt der Wiederbeschaffungswert also bei 1.000,00 Euro und schätzt der Gutachter die Reparaturkosten auf 1.250,00 Euro läge ein solcher 130 % - Fall vor. Schätzt der Gutachter hingegen bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.000,00 Euro die notwendigen Reparaturkosten auf 1.400,00 Euro wäre die 130 % - Grenze im Regelfall überschritten. Für solche Fälle gelten die im nächsten Abschnitt dargestellten Grundsätze der Totalschadenabrechnung.


 a.) Ersatz im 130 % Fall

 Auch in einem 130 % - Fall gilt es hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages zu differenzieren, ob und gegebenenfalls wie, also in welchem Umfang, der Geschädigte sein Fahrzeug repariert.

 

 aa.) sach- und fachgerechte Reparatur, vollständig nach Gutachten

 In einem 130 % Fall ist der Geschädigte ausnahmsweise in Abkehr des Gebots der Wirtschaftlichkeit berechtigt, auf Kosten des Schädigers das Fahrzeug instand setzen zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparatur sach- und fachgerecht, und vor allen Dingen vollständig nach den Vorgaben des Gutachters erfolgt. Zudem hat der BGH in den letzten Jahren eine weitere Hürde aufgebaut, und zwar die Weiternutzungspflicht von 6 Monaten. Der BGH hat dazu entschieden, dass der Geschädigte, der Schadensersatz erhält, welcher den Wiederbeschaffungswert übersteigt, nur dann mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot im Einklang steht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. BGH 22.04.2008, VI ZR 237/07). 

 Der Geschädigte muss sein Fahrzeug also vollständig reparieren und weiternutzen, und zwar im Regelfall (es sind durchaus auch Ausnahmen bei kürzeren Zeiträumen denkbar) über einen Zeitraum von sechs Monaten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt muss der Schädiger die vollständigen Reparaturkosten ersetzen, und zwar sofort, und nicht etwa erst nach sechs Monaten (BGH, Beschluss vom 18.11.2008, VI ZB 22/08). 


 bb.) teilweise Reparatur - Wichtig!

 Auch bei einer Teilreparatur ist der Gechädigte nicht in jedem Fall auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Es kommt allerdings auf den Umfang der Instandsetzungskosten an. 


Übersteigt nämlich der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04).

 Diese geänderte Rechtsprechung des BGH hat zur Folge, dass der Anspruch des Geschädigten in einem 130 % Fall auch dann, wenn die Reparatur unvollständig und/oder unfachmännisch erfolgt, nicht in jedem Fall auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) beschränkt ist.

 

 Beispiel nach OLG Düsseldorf (6.3.06, I-1 U 163/05):

  •     kalkulierte Reparaturkosten 9.460,81 Euro 
  •     Wiederbeschaffungswert 7.764,96 Euro 
  •     Restwert 3.380 Euro 

Die Geschädigte reparierte in Eigenregie, allerdings weder vollständig noch fachmännisch, unter Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen. Ein später im Rahmen des Zivilprozesses eingeholtes Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Arbeiten der Geschädigten, die keine Rechnung vorzuweisen in der Lage war, einen Wert von 4.995,79 Euro (netto) hatten. Der Versicherer regulierte vorgerichtlich auf Basis des WBA, das OLG Düsseldorf hingegen sprach der Geschädigten unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH VI 172/04 im Ergebnis den Wert der fiktiven Reparatur zu (abzüglich des bereits durch den Versicherer geleisteten Betrages auf Basis des WBA). € Aus den Gründen:

"(...)Vielmehr bildet insoweit der Wiederbeschaffungsaufwand nur die untere Grenze. Seine abweichende (strengere) Auffassung in den Urteilen vom 28.12.1994, NZV 1995, 232 und vom 10.03.1997 (NZV 1997, 355) gibt der Senat auf. Nach dem oben zitierten Urteil des BGH (NJW 2005, 1110) ist zu prüfen, ob der Aufwand der durchgeführten Teilreparatur wertmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Ist dies nicht der Fall, so kann nicht mehr als der Wiederbeschaffungsaufwand verlangt werden. (...)" 

 Liegt hingegen (...) der Aufwand der durchgeführten Reparatur über dem Wiederbeschaffungsaufwand (aber unter dem Wiederbeschaffungswert), so kann der Geschädigte in konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen. Im Fall einer solchen Reparatur betätigt der Geschädigte nämlich ebenfalls ein Integritätsinteresse, wenn auch nicht in dem Umfang, der eine den Wiederbeschaffungswert übersteigende Erstattung rechtfertigen würde. Die Opfergrenze des Schädigers wird zwar nur bei einer vollständigen Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall erhöht. Andererseits lässt der Geschädigte durch die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigende Reparatur erkennen, dass er Wert nicht nur auf Mobilität, sondern auch auf Integrität legt. Deshalb soll ihm jedenfalls der Wert der tatsächlich durchgeführten Reparatur erstattet werden(...)."

Es lohnt sich also auch bei einem 130 %, die Höhe des - notfalls fiktiven - Reparaturkostenaufwandes genau zu prüfen und sich nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränken zu lassen, denn die tägliche Regulierungspraxis zeigt, dass diese Rechtsprechung bei den Versicherern weitgehend unbekannt oder jedenfalls nur sehr ungern zugestanden wird.


 cc.) keine Reparatur

Wird das Fahrzeug hingegen trotz Vorliegens eines 130 % - Falls gar nicht oder in einem Umfang repariert, der wertmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigt, so hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf Ersatz nach den Grundsätzen des nachfolgend dargestellten Totalschadens, also einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand.


 b.) Reparaturkosten oberhalb von 130 %

Liegt hingegen nach den oben beschriebenen Grundsätzen ein Totalschaden vor, liegen also die geschätzten Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert so beschränkt sich die Erstattungspflicht des Schädigers auf den Ersatz Wiederbeschaffungsaufwandes, der wiederum aus der Differenz zwischen Netto-Wiederbeschaffungswert und Restwert besteht. Grund dafür ist nach einer Entscheidung des BGH und im übrigen auch nach allgemeinen schadenrechtlichen Grundsätzen, dass die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges, bei dem die voraussichtlichen Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, in der Regel wirtschaftlich unvernünftig ist mit der Folge, dass der Geschädigte vom Schädiger nur Ersatz der Wiederbeschaffungskosten verlangen kann (BGH Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 258/06).  

Ebenfalls nicht möglich ist es, die Reparaturkosten künstlich in zwei Teile aufzuspalten, und zwar in einen Teil bis zu 130 % (welcher dann vom Versicherer zu zahlen wäre), und einen darüber hinausgehenden Teil (den der Geschädigte selbst begleicht) (BGH Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 258/06). 

Prognostiziert hingegen der Gutachter Reparaturkosten innerhalb der 130 % - Grenze und stellt sich erst später im Rahmen der Reparatur heraus, dass weitere Schäden hinzukommen, die dazu führen, dass die Reparaturkosten die 130 % -Grenze nunmehr überschreiten ist das unproblematisch und geht zu Lasten des Schädigers, der dann den Reparaturkostenbetrag trotz Überschreitens der 130 % - Grenze in voller Höhe bezahlen muss (LG München I, Urteil vom 17.03.2005 - 19 S 18 073/04; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2000 - 7 U 203/98;  OLG München, Urteil vom 08.01.1991 - 5 U 3782/90; OLG München, Urteil vom 17.09.1993, Az: VIZR 314/90). 

 

c.) Verwendung von Gebrauchtteilen

Gleichwohl gibt es auch im Totalschadenfall, also im über 130 % - Fall, noch verschiedene Möglichkeiten, sein Fahrzeug instand zu setzen. In einem vom BGH am 14.12.2010 - VI ZR 231/09 -entschiedenen Fall war es einem Geschädigten trotz kalkulierten Totalschadens 

  • kalkulierte Brutto-Reparaturkosten 3.746,73 €
  • Wiederbeschaffungswert 2.200,00 Euro
  • Restwert 800,00 Euro

gelungen, das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen für 2.139,70 € brutto fachgerecht reparieren zu lassen. Dies hat der BGH in der Entscheidung vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09 akzeptiert und folgenden Leitsatz verfasst:

 

"Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.

ABER ACHTUNG:

Derjenige Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (BGH Urteil v. 15.11.2011, VI ZR 30/11).


Danach ist also regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen in Stand setzt.

 

Das OLG München geht in einer Entscheidung vom 13.11.2009, Az: 10 U 3258/08 sogar noch einen Schritt weiter und spricht dem Geschädigten Ersatz der tatsächlich - unter teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen - angefallenen Reparaturkosten bis zur 130 % Grenze zu, obgleich der Gutachter Reparaturkosten von weit oberhalb der 130 % Grenze kalkuliert hatte und auch obwohl die Reparatur nicht in allen Teilen vollständig erfolgt ist. Aus Sicht des OLG München ist es dabei ausreichend, dass der Geschädigte das Fahrzeug in einen solchen Zustand versetzt, der mit dem Zustand vor dem Unfall vergleichbar ist. Ob diese Auffassung unter Berücksichtigung der BGH Entscheidungen zur Frage der Vollständigkeit der Reparatur, so wie ihn der Gutachter zur Grundlage seiner Schadensschätzung gemacht hat, haltbar ist, erscheint fraglich.

 

Da ist schon eher der Auffassung des LG Aurich zuzustimmen. 

Dort wurde entschieden, dass der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm entgegen der vom Sachverständigen auf über 130 Prozent geschätzten Reparaturkosten infolge einer Pauschalpreisvereinbarung gelingt, eine fachgerechte und vollständige Reparatur innerhalb der 130-Prozent-Grenze durchzuführen (LG Aurich 17.2.12, 1 S 206/11).

 

Die Kammer des Landgerichts Aurich hat bedauerlicherweise die Revision zum BGH nicht zugelassen, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung dazu noch aussteht. Allerdings hat der BGH bereits einen ähnlichen Fall entschieden, in welchem der Geschädigte mit einem behaupteten "Rabatt" innerhalb der 130 % Grenze geblieben und das Fahrzeug instandgesetzt hat. Der BGH hat in dieser Entscheidung (BGH 8.2.11, VI ZR 79/10) Rabattvereinbarungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er hat aber klargestellt, dass diese nachvollziehbar begründet werden müssen. In dem dem BGH vorligenden Fall fehlte es an einer nachvollziehbaren Begründung, so dass der Geschädigte die innerhalb der 130 % Grenze aufgewendeten Reparaturkosten nicht ersetzt verlangen konnte.

 

Wenn der Geschädigte also trotz kalkulierten Reparaturkosten von über 130 % bezogen auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs konkret bis zur Grenze von 130 % abrechnen will, dann ist das grundsätzlich möglich. Allerdings muss die Reparatur dann vollständig und fachgerecht, auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen, erfolgen. Sinken die Reparaturkosten allein durch die Verwendung von günstigeren Gebrauchtteilen unter die Grenze von 130 % ist das nicht zu beanstanden. Kommt die Rechnung aufgrund anderer Umstände (Rabatt, Pauschalpreis, etc) unter die Grenze von 130 % dann ist der Geschädigte gefodert, die Gründe für einen solchen Rabatt nachvollziehbar darzustellen. Wenn es ihm gelingt, den Anschein der Trickserei zu widerlegen, hier auf Kosten des Versicherers ohne weitere Gründe [Großkund, langjährige Geschäftsbeziehung...] eine Reparatur "herbeizurechnen", dann dürfte auch dieser Weg vor dem BGH Bestand haben.

 

 III. Besonderheit - Mehrwertsteuer im Totalschadensfall

Auch beim Totalschaden gilt zunächst der Grundsatz, dass Mehrwertsteuer nur dann ersetzt wird, wenn sie tatsächlich auch anfällt, also bei einer Ersatzbeschaffung zB. 

Bei fiktiver Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens (also ohne Ersatzbeschaffung) ist mithin die jeweils enthaltene Mehrwertsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen. 

Wenn der Geschädigte allerdings tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu dem ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert oder darüber erwirbt und wendet er dafür Mehrwertsteuer auf, so kann er die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen (BGH Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04)
 

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