Nutzungsausfall

 Wenn man einen Ersatzwagen nicht anmieten möchte, weil man sich anderweitig behelfen kann (Auto der Freundin, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad) dann kann man statt dessen pro Tag, an dem das Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung gestanden hat, also zum Beispiel während der Zeit, in welcher das Fahrzeug reparaturbedingt in der Werkstatt war oder während der Zeit, die es gebraucht hat, bis Sie im Totalschadenfall einen Ersatzwagen gefunden und fahrbereit zugelassen haben, eine Entschädigung in Geld verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugklasse und dem Alter Ihres beschädigten Fahrzeuges und liegt zwischen 23,00 (zB Peugeot 106) und 175,00 (zB BMW 745D) pro Tag.

Weitgehend unbekannt aber gleichwohl sehr wichtig ist, dass der Ersatzpflichtige im Totalschadensfall für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung auch dann zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat!  (BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az: VI ZR 248/07).
 

Sie erreichen uns telefonisch unter  0521-175558 sowie per mail an kanzlei‎@‎ra-bielefeld.de  (wir regulieren Unfallschäden bundesweit!)