Sachverständigengutachten

Anspruch auf einen eigenen Sachverständigen

Zunächst einmal ist es wichtig, dass der an Ihrem Fahrzeug eingetretene Schaden möglichst zeitnah nach dem Unfall eingehend gesichtet und bewertet wird. Auch wenn der gegnerische Versicherer den Geschädigten häufig mitteilt, man brauche kein Sachverständigengutachten, es reiche vielmehr ein einfacher Kostenvoranschlag, wenn der Schaden in einem Bereich bis ungefähr 3.000,00 Euro liegt, ist das schadensrechtlich vollkommen ohne Belang. Im Schadenrecht geht es nämlich nicht darum, was der Versicherer - als "Vertreter" des Schädigers - möchte, sondern was Sie als Geschädigter für Rechte und Möglichkeiten haben. 

Und Sie als Geschädigter haben nun mal - mit einer Einschränkung - das Recht, auf Kosten des Schädigers einen eigenen, unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen. Der Schädiger bzw. der gegnerische Versicherer kann Sie weder auf einen bestimmten Sachverständigen verweisen, noch kann er darauf bestehen, dass lediglich ein Kostenvoranschlag einzuholen ist. Die Ausnahme hat der Bundesgerichtshof bei absoluten Bagatellschäden entschieden. Dort sei es unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht geboten, ausnahmsweise nur einen Kostenvoranschlag einzuholen und auf ein im Vergleich dazu teureres Gutachten zu verzichten. Diese Bagatellgrenze ist nicht starr, sie liegt im Moment bei ca. 700 - 750 Euro. Der BGH hat in einer Entscheidung aus des Jahre 2004 die Einholung eines Gutachtens bei einem Schaden von 750,00 Euro nicht beanstandet (Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03). Wenn der Schaden also oberhalb dieses Betrages liegt, können Sie immer auf Kosten des Schädigers einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens beauftragen - und von diesem Recht sollten Sie auch Gebrauch machen, denn nur ein Sachverständiger, der sich den Wagen ganz genau ansieht, der möglicherweise den Wagen teilweise zerlegt, um tiefer liegende Beschädigungen zu erkennen, ist in der Lage, eine qualifizierte Schadensberechnung vorzunehmen, die dann wiederum Grundlage für Ihren Ersatzanspruch ist - und zwar unabhängig davon, ob Sie den Wagen tatsächlich reparieren lassen oder aber auf Basis des Gutachtens fiktiv abrechnen wollen.
 

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