Unfallschäden - und nun?

Wenn der Wagen nach einem Unfall erst einmal beschädigt ist, was ärgerlich genug ist, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Sie als Geschädigter nun haben, möglichst schnell wieder mobil zu sein. Dies hängt von mehreren Faktoren ab, die wir nachfolgend gerne kurz darstellen möchten.

Wenn man einen Unfallschaden selbst und ohne Anwalt regulieren möchte, ist es unerlässlich, dass Sie sich Ihrer Rechte bewusst sind. Nur dann sind Sie annähernd in der Lage, dem überragenden Wissen der Versicherer stand zu halten.

Welche Ansprüche haben Sie überhaupt?

Der Umfang des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens richtet sich nach dem Gesetz, genauer nach § 249 Abs.1 BGB. Dort ist normiert, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Er soll mit anderen Worten dafür sorgen, dass der Geschädigte nach dem Unfall genauso gestellt ist, wie er vor dem Unfall gestanden hat. Nicht besser, aber auch auf keinen Fall schlechter. Was genau zu den zu ersetzenden Schadenspositionen gehört stellen wir nachfolgend dar. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um: 

Im Bereich des Personenschadens steht Ihnen natürlich in erste Linie ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu. Leider kann man in manchen Fällen die erlittenen Verletzungen nur sehr schwer in Geld aufwiegen, da unser deutsches Schmerzensgeldrecht nicht im Ansatz so hohe Schmerzensgelder kennt wie zum Beispiel die USA. Zudem ist die Zahlung eines jeden Schmerzensgeldes eine Abwägung im Einzelfall und hängt von mehreren Faktoren ab (Art der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung, ambulante oder stationäre Behandlung etc). Gleichwohl versuchen wir natürlich, mit den gängigen Recherchemöglichkeiten und einer Vielzahl von Entscheidungen, das für Sie bestmögliche Schmerzensgeld zu realisieren.

Wenn Sie infolge eines Verkehrsunfalls nicht mehr in der Lage waren, Ihren Haushalt in dem Umfang zu führen wie vor dem Unfall steht Ihnen ein Haushaltsführungsschadensersatz zu. Sie erhalten - und zwar unabhängig davon, ob Sie tatsächlich eine Haushaltshilfe beauftragen oder nicht - einen Ersatz für die in Folge des Unfalls von Ihnen nicht mehr durchzuführenden Arbeitsleistungen. Der Anspruch erlischt auch nicht durch Mehrleistungen Dritter, also zum Beispiel dann, wenn die Kinder oder der Ehegatte nach dem Unfall Ihren Arbeitsausfall kompensiert. Massgeblich ist einzig und allein der Zustand, wie er vor dem Unfall war. Wenn Sie dazu Fragen haben sprechen Sie uns bitte jederzeit an.

Sie erreichen uns telefonisch unter  0521-17 55 58 oder 0521 / 305 71 50 sowie per mail an kanzlei‎@‎ra-bielefeld.de  (wir regulieren Unfallschäden bundesweit!)