Reiserecht
Sie hatten sich so sehr auf Ihre Urlaub gefreut, wollten entspannen und die Ruhe geniessen. Doch am Ende war der gesamte Urlaub ein einziger Albtraum? Damit das nicht passiert und was Sie tun können, sollte Ihnen so etwas doch wiederfahren sein, möchten wir Ihnen einige Hinweise an die Hand geben.
Vor der Reise
Auch vor Antritt der Reise gibt es einige Dinge, auf die Sie achten sollten.
Reisepreis
Achten Sie bei Abschluss des Reisevertrages darauf, dass dieser keinerlei versteckte Kosten enthält. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht ist der im Vertrag ausgewiesene Betrag bindend. Es handelt sich um einen Gesamtpreis, bei welchem auch die Mehrwertsteuer anzugeben ist.
Sicherungsschein
Achten Sie ferner darauf, dass Ihnen ein Sicherungsschein übergeben wird. Bevor der Reiseveranstalter Ihnen einen solchen Sicherungsschein nich übergeben hat, darf er keine Zahlungen auf den Reispreis entgegen nehmen. Der Sicherungsschein dient für den hoffentlich nicht eintretenden Fall, dass bei IhremReiseveranstalter Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eingetreten ist, dals Nachweis dafür, dass (bei Insolvenz vor Antritt der Reise) die von Ihnen gezahlten Beträge zurückerstattet werden bzw. (bei bereits angetretener Reise) Ihr Rücktransport gesichert ist. Dabei handelt es sich aber nicht etwa um einen Gefallen oder besonderen Service des Reiseveranstalter, der Reisveranstalter ist im Gegenteil dazu verpflichtet, entweder eine entsprechende Versicherung abzuschliessen oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts beizubringen.
Reiserücktrittsversicherung
Setzen Sie sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob Sie eine Reiserücktrittsversicherung benötigen. Wenn zwischen Datum der Buchung und Reiseantritt noch ein gewisser Zeitraum liegt, können Sie in aller Regel nicht voraussehen, ob ein Umstand eintritt, bei dem Sie doch lieber auf die Reise verzichten wollen. Sie können zwar jederzeit vor Reiseantritt ohne Angabe von Gründen von dem Reisevertrag zurücktreten, für einen solchen Fall werden aber (mit ganz wenigen Ausnahmen zum Beispiel im Falle einer Reisewarnung durch das Auwärtige Amt) Stornogebühren fällig, die oft einen beachtlichen Prozentsatz des Reisepreises ausmachen und höher werden, je kurzfristiger Sie vor Reisebeginn von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Heutzutage gibt es bereits Rücktrittsversicherungen, die auf eine Selbstbeteiligung verzichten so dass im Fall des Vorliegens der nach dem Versicherungsvertrag notwendigen Voraussetzungen überhaupt keine Kosten für Sie entstehen. Informieren Sie sich in jedem Fall vorher nach den Gründen, für welche die Reiserücktrittsversicherug aufkommt. Sollten Sie bei der Erstattung Probleme haben oder Rat benötigen, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.
Reiseübertragung auf eine Dritten
Wenn Sie keine Rücktrittsversicherung abgeschlossen haben und die Reise nicht antreten können oder wollen, haben Sie das Recht, Ihren Reisevertrag auf einen Dritten umschreiben zu lassen. Auch dies ist in der Regel mit einer Gebühr verbunden die aber im Vergleich zu den Stornokosten erheblich günstiger ist. Der Reiseveranstalter kann der Umschreibung auf den Dritten im Einzelfall widersprechen, wenn dessen Teilnahme gesetzlichen vorschriften entgegensteht (z.B. wen ein notwendiges Visum fehlt) oder dieser den besonderen Anforderungen der Reise nicht entspricht. In jedem Fall sollten Sie die Übertragung auf einen Dritten in Erwägung ziehen, wenn Sie die Reise selbst nicht antreten können und über keine Versicherung verfügen, die den für diesen Fall entstehenden finanziellen Verlust aufwiegt.
Während der Reise
Während der Reise gibt es natürlich eine Fülle von theoretischen Mängeln, die wir hier nur grob umreissen wollen.
Reisemängel
Mögliche Mängel können bereits am Abflugtag auftreten, wenn beispielsweise das Flugzeug, mit welchem Sie eigentlich fliegen sollten, aufgrund von Fehlbuchungen überfüllt ist oder erst verspätet abfliegen kann. Bereits an dieser Stelle können Ersatzansprüche entstehen, nicht jede Verspätung müssen Sie sich gefallen lassen, und eine Überbuchung in gar keinem Fall.
Wenn Sie gelandet sind kann es passieren, dass zwar Sie unversehrt gelandet sind, Ihr Koffer aber nicht. Das kann vorkommen, weil der Koffer entweder gar nicht erst mit gestartet ist oder am Abflughafen versehentlich in eine andere Maschine verfrachtet wurde. Das bedeutet für Sie, dass Sie eine Zeit lang ohne Ihre Sachen auskommen müssen. Wenn Sie in Begleitung reisen packen Sie Ihre Sachen quer, teilen Sie Ihre gesamten Sachen auf mehrere Koffer auf. Das Risiko, dass dann beide Koffer nicht ankommen ist wesentlich unwahrscheinlicher. Das alles aber müssen Sie natürlich nicht hinnehmen. Sie sind berechtigt, zum einen diejenigen Dinge als Ersatz anzuschaffen, die sie unbedingt brauchen (kurze Hose, Unterwäsche, Zahnbürste etc.) und haben dann einen Anspruch darauf, den Preis für diese Ersatzanschaffungen ersetzt zu erhalten. Außerdem können Sie anteilig für die Zeit, in der Ihnen Ihr Koffer nicht zur Verfügung stand, gar nicht mit gestartet war?
Auch wenn das Hotel nicht den Anpreisungen im Katalog entspricht (Meerblick fehlt trotz Vereinbarung, Pool ist nicht in Betrieb, Pool ist entgegen der Katalogbeschreibung ungeheizt, die Klimaanlage im Hotelzimmer funktioniert nicht oder ist trotz Katalogbeschreibung gar nicht erst vorhanden, das Essen schlecht ist, der Service lässt zu wünschen übrig, Sie müssen mit einer Lärmkulisse urlauben müssen die jeglichen Erholungswert zunichte macht, in Ihrem Zimmer befindet sich Ungeziefer etc.) haben Sie in den meisten Fällen einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
Sie sehen, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, die geeignet sind, von einer mangelhaften Reiseleistung zu sprechen. In manchen Fällen sind die Mängel erheblich, in anderen handelt es sich um eher unerhebliche Mängel. Bei erheblichen Mängeln kann es sogar angezeigt sein, die Reise abzubrechen und die Kosten zurück zu verlangen. In jedem Fall aber verbietet sich eine pauschale Einordnung, jeder Fall ist einzeln zu prüfen.
Wir können dafür Sorgen, dass Sie wenigstens einen Teil des Reisepreises (Reisepreisminderung) zurückerstattet bekommen - nach all dem Ärger in der eigentlich schönsten Zeit des Jahres.
Verhaltensregeln - Anzeigepflicht
Dafür bedarf es allerdings Ihrer Mithilfe und einiger Regeln, die unbedingt einzuhalten sind:
Sie müssen vor Ort dem zuständigen Reiseleite die Mängel anzeigen und diesem eine Frist zur Beseitigung setzen, damit er Abhilfe leisten kann. Fordern Sie beispielsweise ein anderes Zimmer. Dokumentieren Sie die Mängel auf Fotos (Digitalkamera, Handy etc.) oder mit Hilfe Ihrer Videokamera. Notieren Sie sich Namen und Anschrift anderer Hotelurlauber, die die gleichen negativen Erfahrungen gemacht haben oder zumindest bestätigen können, in welchem Zustand sich Ihr Zimmer befunden hat.
Nach der Reise
Nach Rückkehr aus dem urlaub ist zwar nicht gerade Eile geboten, trotzdem sollten Sie nicht allzu lange damit warten, Ihre Ansprüche dem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen. Zum einen verblasst für gewöhnlich mit der Zeit die Erinnerung, so dass einzelne Mängel mit fortschreitendem Zeitablauf nur noch schwer rekonstruiert werden können, zum anderen aber - und das ist wohl wichtiger - müssen Sie eine gesetzliche Frist zur Geltendmachung einhalten. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise müssen Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Wenn Sie diese Frist schuldhaft verstreichen lassen, sind Sie mit Ihren Ansprüchen ausgeschlossen.
Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben oder überprüfen lassen wollen, ob die Erlebnisse Ihrer Reise einen rechtserheblichen Mangel darstellen mit der Folge, dass Sie einen Teil des von Ihnen entrichteten Reisepreises zurück verlangen können, rufen Sie uns einfach an und vereinbaren einen Termin. Wir beraten Sie gerne. Rechtsanwalt Henning Hamann