VKS 3.0 / vks-select
Beim Verkehrskontrollsystem (VKS) der Firma vidit handelt es sich um eine Messtechnik zur Überprüfung möglicher Geschwindigkeitsüber- oder Abstandunterschreitungen.
Das VKS 3.0 ist ein Videoüberwachungssystem, bei dem der Verkehr mittels einer mindestens 3 Meter über der Fahrbahn befindlichen Videokamera aufgezeichnet wird.
Dieses System arbeitet auf vorher eigens dafür eingerichteten Messstellen. Zunächst wird ein Fahrbahnabschnitt von mindestens 100 Metern mit vier Punkten (Messpunkten) markiert und genau vermessen. Zwei zusätzliche Punkte dienen als Kontrollpunkte. Hierdurch entsteht ein Modell der Fahrbahn, um in einem Computer eine Transformation der Perspektive zu errechnen, es wird also praktisch ein enges Raster virtuell über die Fahrbahn gelegt. Innerhalb dieses virtuellen Messfeldes werden dann Bestimmungen über Zeit und Ort der gemessenen Fahrzeuge getroffen.
Das System wir mit zwei Videokameras betrieben. Eine zeichnet permanent den fliessenden Verkehr auf (Tatkamera), die andere dient der Fahreridentifikation (Identkamera).
Im Anschluss daran erfolgt die Auswertung der vermeintlichen Verstöße, in dem das Tatvideo zweimal an unterschiedlichen Stellen angehalten, die Fahrzeugpositionen des vermeintlichen Sünders innerhalb des Fahrbahnrasters miteinander verglichen und sodann aus einer Weg-Zeit-Berechnung die Geschwindigkeit und der Abstand ermittelt werden.
Einige Gerichte haben unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08) diese Art der permanenten Videoüberwachung als verfassungswidrig eingestuft und diese Messungen insgesamt für unwirksam erklärt. Es handele sich dabei um eine anlasslose Videodauerüberwachung des gesamten Verkehrs, es könne nicht unterschieden werden zwischen solchen Verkehrsteilnehmern, die sich verkehrsgerecht verhalten und solchen, die zu schnell gefahren oder einen zu geringen Abstand eingehalten haben. In diesem Fall aber fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Fahrer mit der Folge, dass diese Messungen insgesamt unwirksam und somit nicht verwertbar sind.
Dazu ein Auszug aus einer Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 03.12.2009:
„Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen. Das entschied jetzt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Beschluss vom 27.11.2009 (Ss Bs 186/09).“
Schon damals allerdings war diese Auffassung des OLG Oldenburg keineswegs unstreitig. Das OLG Hamm hatte, ebenfalls in einem Verfahren betreffend des VKS 3.0, beinahe zeitgleich (Beschluss vom 22.12.2009, 1 Ss OWi 960/09) entschieden, dass es zwar an einer Ermächtigungsgrundlage für die Dauervideoüberwachung fehle, und somit eigentlich ein Beweiserhebungsverbot vorliege, daraus aber noch nicht zwingend auch ein Beweisverwertungsverbot folge, denn immerhin sei die Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Videoaufzeichnung des fließenden Verkehrs im Einzelfall sehr gering. Darüber hinaus käme in diesem Einzelfall dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit eine besonders hohe Bedeutung zu, denn zum einen handele es sich bei der vorliegenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h um einen erheblichen Verstoß, zum anderen sei der dortige Betroffene bereits mehrfach wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten.
Dieser Auffassung mag der Unterzeichner nicht zu folgen, im Übrigen handelte es sich auch nach den Ausführungen des OLG Hamm und die Besonderheiten des Einzelfalls.
vks-select
Vermehrt zum Einsatz kommt, nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser juristischen Diskussion, allerdings nunmehr das VKS 3.0 mit dem Zusatzmodul vks-select.
Der Hersteller beschreibt die Vorgehensweise mittels des Softwaremoduls vks-select wie folgt:
„Das Sofwaremodul VKS Select erkennt mittels Bildanalyse des Kamerabildes des Verkehrsgeschehen (Übersichtsbild) Abstands-und Geschwindigkeitsverstösse. In fortlaufenden Verdachtsfallordnern werden die Daten für die Beweisführung (Identbilder, Kennzeichen, Bandposition des Falles ) gespeichert. Der Auswerter findet somit zu jedem "Mess-Übersichts-Videoband" alle für Ihn relevanten Daten im Verdachtsfallordner. Ein Durchsuchen des Übersichtsbandes auf Verstöße entfällt . Somit stehen dem Auswerter in der Dienstelle nur die vom System ermittelten Verdachtsfälle zur Verfügung . Der Auswerter lädt die Verdachtsfalldaten per Datenträger in das in sein VKS 3.0 Auswertesystem. Bei der Auswertung wird durch Aufrufen des Falles und Mouseclick automatisch auf das Verdachtstatbild an der auszuwertenden Bandposition geführt. Er kann dann unmittelbar mit der Auswertung beginnen. Da in der Auswertung nur die Verdachtsfälle angesprochen werden, ist eine nachträgliche Durchsuchung des Tatbandes nach Verstößen mangels Identbilder nicht durchführbar. Nach der Auswertarbeit mit dem VKS 3.0 System wählt der Messbeamte noch das geeignete Bild für die Beweisführung als Identität aus dem Fallordner und schliesst die Auswertung ab.“
Für diese Art der Messungen haben die Obergerichte zwischenzeitlich mehrheitlich entschieden, dass lediglich eine sogenannte anlassbezogene Speicherung der personenbezogenen Daten stattfindet, da das Gerät bereits von sich aus nur solche personenbezogenen Daten speichert, bei denen es einen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoss bereits errechnet hat. Für solche Messungen aber sei § 100 h StPO eine geeignete Ermächtigungsgrundlage.
Fazit:
Der Unterzeichner hält nach wie vor Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen mit dem VKS 3.0, ohne das Zusatzmodul vks-select, für nicht verwertbar, da hier eine permanente anlasslose Überwachung aller Verkehrsteilnehmer stattfindet, für welche unsere Rechtsordnung keine Erlaubnisnorm (Ermächtigungsgrundlage) kennt. In Kenntnis auch der neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nach welchen bei anlassbezogenen Überwachungen gegen § 100 h StPO als Ermächtigungsgrundlage verfassungsrechtlich nichts zu erinnern ist hat das AG Meißen mit Urteil vom 14.07.2010 - 13 OWi 705 Js 36235/09 in einer lesenswerten Entscheidung ausführlich dargestellt, warum bei Messungen mit dem VKW 3.0 gerade kein Anfangsverdacht vorliegt, warum also solche Messungen als anlasslos nicht mit § 100 h StPO gerechtfertigt werden können.
Bei Messungen hingegen, die unter Zuhilfenahme des Zusatzmoduls vks-select erfolgt sind, muss man wohl mit der zwischenzeitlich gefestigt anzusehenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Videoüberwachungen rechtsmäßig erfolgt sind.
Ob bei einer Messung mit dem VKS 3.0 (oder Version 3.01) allerdings das „vks-select“ zum Einsatz gekommen ist oder nicht ergibt sich häufig erst durch einen Blick in die Bußgeldakte. Wenden Sie sich dazu an einen Anwalt Ihres Vertrauens, denn Rechtsanwälte haben einen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakte. Sollten Sie einen Rechtschutzversicherungsvertrag für Verkehrsrecht abgeschlossen haben werden alle Anwalts- und Verfahrenskosten, auch die Kosten der Akteneinsicht, vom Rechtschutzversicherer übernommen.