Insolvenzrecht
Wachsen Ihnen die Schulden über den Kopf? Ihr Birefkasten quillt über vor Mahnungen und Rechnungen? der Gerichtsvollzieher geht bei Ihnen ein und aus? Die Zahl der Gläubiger steigt und steigt und Sie wissen nicht, wie Sie von dem Schuldenberg herunter kommen sollten?
Zunächst einmal ist es keine Schande, überschuldet zu sein. Häufig ist eine Verkettung unglücklicher Zustände mit dafür verantwortlich, dass Sie in diese Situation geraten sind. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit dem Privatinsolvenzverfahren in Zusammenhang mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung die Möglichkeit geschaffen, nach einer zugegebenermassen harten Zeit des Wohlverhaltens (sechs Jahre) noch einmal von vorne starten zu können - ohne Schulden, ohne Gerichtsvollzieher...
Aussergerichtlicher Einigungsversuch
Ordnen Sie so gut es geht Ihre Mahnungen, Vollstreckungsbescheide, Urteil etc und lassen Sie sich anwaltlich beraten. Wir nehmen mit Ihren Gläubigern Kontakt auf, lassen uns den aktuellen Stand der gegen Sie bestehenden Forderungen mitteilen und können so einen detaillierten Schuldenbereinungsplan erstellen, mithilfe dessen versucht werden kann, außergerichtlich mit den Gläubigern eine Lösung zu finden. Stimmt nur ein Gläubiger diesem Plan nicht zu gilt die aussergerichtliche Schuldenregulierung als gescheitert.
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
In einem solchen Fall müssen Sie bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über Ihre Vermögen stellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestimmt das Gericht dann einen Insolvenzverwalter, der mit Ihnen zusammen versucht, der Schulden Herr zu werden.
Antrag auf Restschuldbefreiung
Wenn Ihre Verbindlichkeiten nicht infolge bestimmter Ausschlussgründe (z.B. aus strafbaren Handlungen - über die Details beraten wir sie gerne) herrühren, haben Sie die Möglichkeit, zeitgleich mit dem Antraf auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Befreiung von der Restschuld zu stellen. Wichtig: Stellen Sie diesen Antrag nicht zeitgleich, haben Sie nur noch zwei Wochen Zeit, diesen Antrag nachzuholen, nach Ablauf dieser Zeit wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Wohlverhaltensperiode
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode und dauert bei Anträgen nach dem 01.07.2001 sechs Jahre, bei Anträge vor diesem Datum sieben Jahre. Die Begrifflichkeit ist zwar nicht gesetzlich normiert (das Gesetz spricht von "Laufzeit der Abtretungserkklärung"), beschreibt aber recht anschaulich, was auf Sie zukommt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie sich, wie es der Begriff schon vorgibt, wohlverhalten. Zu den wichtigsten Verhaltensregeln gehört, dass Sie jeden Cent ihres pfändbaren Einkommens (Arbeitslohn, Arbeitslosengeld, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Rente etc.) an die Gläubiger auskehren. Ihnen verbleibt aber in jedem Fall der sich aus den jeweiligen Pfändungsfreigrenzen ergebende Freibetrag. Wie hoch dieser Betrag bei Ihnen ist hängt von Ihrer familiären Situation ab. Wir beraten Sie dazu gerne. Eine weitere wichtige Verpflichtung ist die, dass Sie jeden Wohnortwechsel anzeigen müssen und verpflichtet sind, zumutbare berufliche Tätigkeiten gegen Entgeld auszuüben. Das kann auch die Annahme einer Tätigkeit bedeuten, für die Sie eigentlich überqualifiziert wären. Auch ein Umzug kann zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit angezeigt sein. Aber wir so häufig gilt auch hier. Es kommt auf den Einzelfall an und jeder einzelne Fall muss geprüft werden.
Es gibt weitere Verhaltensmaßnahmen, über die wir Sie gerne im Einzelnen unterrichten. Es ist jedoch unbedingt erforderlich, dieses Verhaltensregeln einzuhalten, sich wohl zu verhalten, da ein Verstoss dagegen schwerwiegende Konsequenzen zur Folge hat. Jeder Gläubiger kann während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens einen Antrag bei Gericht stellen, dass Ihnen die Restschuldbefreiung versagt bleibt. Kommt das Gericht zu der Übezeugung, dass Sie tatsächlich sich nicht wohl verhalten haben, gibt es einem solchen Antrag statt und Sie erhalten Ihre Schulden nicht erlassen - sie werden von Ihrer Restschuld nicht befreit. Dies ist natürlich ärgerlich und soll Ihnen deshalb verdeutlichen, was Sie riskieren, wenn Sie sich nicht penibel genau an die gesetzlichen Vorschriften halten. Ein erneuter Antrag kann dann nicht vor Ablauf von zehn Jahren gestellt werden.
Kosten der Beratung - Vertretung - Insolvenzverfahrens
Wenn Sie sich bezüglich einer insolvenzrechtlichen Problematik anwaltlich beraten lassen wollen, fallen Sie in der Regel unter denjenigen Personenkreis, der bei dem zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen Beratungshilfeschein beantragen können und auch erhalten. Gehen Sie dazu einfch zu Ihrem Amtsgericht und Fragen Sie nach der Stelle für Beratungshilfe. Schildern Sie dem zuständigen Rechtspfleger Ihrer Situation und legen diesem geeignete Belege vor, aus denen sich Ihre finanzielle Situation ergibt. Dann sagen Sie ihm, dass Sie sich anwaltlich auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes beraten lassen wollen. Diesen Beratungshilfeschein bringen Sie dann mit zu Ihrem Anwalt und legen ihn diesem vor. Mithilfe dieses Beratungshilfescheins kann der Anwalt dann die Kosten Ihrer Beratung, auch die der aussergerichtlichen Vertretung mit der Landeskasse abrechnen. Er ist allerdings berechtigt, Sie an den Kosten in Höhe von 10,00 Euro zu beteiligen, muss das aber nicht.
Im gerichtlichen Verfahren kann sowohl ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, wie auch - wichtig - ein solche auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. Letzerer ist deshalb wichtig, da das Insolvenzverfahren bereits mangels Masse abgewiesen wird, wenn noch nicht einmal so viel Vermögen vorhanden ist, dass die Verfahrenskosten bezahlt werden können. Haben Sie dagegen einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt und ist diesem Antrag stattgegeben worden, müssen Sie eine Nichteröffnung mangels Masse nicht befürchten.
Kurzum:
Sie sehen, dass das Insolvenzrecht eine Fülle von Fragen aufwirft und es eine Menge an Dingen zu beachten gilt, um nicht hinterher vor einer bösen Überraschung zu stehen. In jedem Fall wollen wir Ihnen aufzeigen, dass es einen Weg aus der Schuldenfall gibt. Dieser ist zwar lang und steinig, aber die Aussicht darauf, nach Ablauf von sechs Jahren seine Schulden erlassen zu bekommen, ist dies doch wert. Zögern Sie nicht, sich anwaltlich beraten zu lassen. Holen Sie sich einen Beratungshilfeschein, damit Sie auch die Kosten des Anwalts nicht übernehmen müssen.
Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie mit uns gleich einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Henning Hamann.