Scheidungsverfahren

Es gibt sicher die Fälle, in denen alle möglichen Folgesachen, Hausrats- und Vermögensteilung, Unterhalt usw. geregelt sind, und die Eheleute nun überlegen, wie die Scheidung kostengünstig durchgeführt werden kann. Es geistern in der Publizierung oder auch durch Weitersagen verschiedene Modelle durch die Welt, die als besonders günstig, einfach und beschleunigt dargestellt werden. Meiner Meinung nach ist, da alles gesetzlich geregelt ist, folgendes zu beachten, damit die Scheidung wirklich preiswert wird: 

 1. Derjenige, der einen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen will, muss sich eines Anwaltes bedienen und diesen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen, auch selbst bezahlen. Die anwaltliche Vergütung in Zivilsachen, also auch bei einer Scheidung, richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz und muss von allen Anwälten beachtet werden. Obwohl der Streitwert, der letztlich über die Höhe der Vergütung entscheidet, vom Gericht festgesetzt wird, unterliegt auch diese Festlegung gesetzlichen Regeln. Der Streitwert für das Scheidungsverfahren wird errechnet aus dem dreifachen Nettoeinkommensbetrag beider Eheleute (sind Kinder und Unterhaltsverpflichtungen vorhanden werden die darauf entfallenen Beträge ganz oder pauschal noch abgezogen). Die tatsächlichen Einkommen werden zwar üblicherweise vom Gericht abgefragt aber nicht nachgeprüft. 

Zusätzlich wird der Streitwert erhöht - und zwar auch pauschal - bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ihr Anwalt kann Ihnen also vor Einreichung des Scheidungsantrages genau sagen, was finanziell auf Sie zukommt 

2. Der andere Ehepartner braucht sich für das reine Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen, da nur eine persönliche Anhörung durchgeführt wird und die Zustimmung zur Scheidung keine Erklärung ist, für die Anwaltszwang besteht. Muss also kein Vergleich geschlossen oder eine weitergehende Willenserklärung abgegeben werden, geht das auch allein. Wenn der Volksmund sagt: Wir werden von einem Anwalt vertreten, so ist das falsch, da ein Anwalt niemals beide Parteien vertreten darf, er kann aber mit Zustimmung seines Mandanten auch mit der Gegenseite reden, so dass de facto es so eingerichtet wird, dass beide Eheleute wissen was zu tun ist. Natürlich können diese sich so einigen, dass der nicht vertretene sich an den Anwaltskosten des anderen beteiligt. 

3. Jeder Ehepartner zahlt dann noch je eine Gerichtskostengebühr. 

4. Neuerdings werden immer häufiger online- Scheidungen angeboten. Diese haben mE aber nur organisatorischen Wert, Die Kosten des Anwalts, die Kosten des Gerichts und die Notwendigkeit eines gemeinsamen Termins bei dem zuständigen Gericht ändern sich nicht. Ich persönlich bin der Meinung, dass das Internet bei der Suche nach geeignetem Rechtsbeistand sicher gut ist, dass notwendige Kontaktaufnahme in persönlichem Gespräch aber auch Sinn macht, wodurch nach dem Gesetz keinerlei Mehrkosten entstehen . Fragen Sie uns doch einfach gern auch über Internet, ob wir bereit sind den Scheidungstermin beim zuständigen Gericht wahrzunehmen und fragen Sie, was es tatsächlich kosten wird, damit Sie sich sicher fühlen. 

5. Die Zuständigkeit des Familiengericht für Scheidung ist üblicherweise so geregelt, dass dort geschieden wird, wo die Eheleute zusammen gelebt haben, wenn zumindest noch einer dort wohnt. Sind minderjährige Kinder vorhanden, wird da geschieden wo diese nun wohnen. Wohnt keiner mehr dort und sind minderjährige Kinder nicht vorhanden wird dort geschieden, wo der Antragsgegner wohnt 

 Ist eine Scheidung geplant, informieren Sie sich : 

- Liegen bei mir die Vorausetzungen für eine Scheidung vor? 

- Wenn nicht, was fehlt noch? 

- Sind wirklich alle wichtigen Folgevereinbarungen geschlossen oder erledigt? Wo läuft das Verfahren? 

- Wie lange dauert es und kann ich es beschleunigen durch umfassende Beratung ? 

- Fühle ich mich begleitet wenn Fragen auftauchen, Formulare ausgefüllt werden müssen usw? 

- Was kostet mich das alles, was muss vorausgezahlt werden ? 

 

6. Der Gesetzgeber hat für die bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Vorschriften für das Familienrecht in einem eigenen Familienrecht zusammengefasst. Dieses Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, kurz FamFG genannt das am 01.09.2009 in Kraft getreten ist, regelt vor allem das Verfahren neu. Insofern ist das eher wichtig für die Rechtsvertreter, es sollte aber in einer Einführung in das Familienrecht nicht fehlen. Es führt deshalb sicherlich zu weit hier auf alle Neuerungen einzugehen. Einiges Neues aber wie folgt:

1.Erwähnenswert ist aber zum Beispiel die Änderung bei der Zuständigkeit der Familiengerichte: So ist heutzutage jedes Verfahren, das in irgendeinem Zusammenhang mit familienrechtlichen Vorschriften steht, oder mit Personen zu tun hat, die in familienrechtlichen Verbunden leben oder lebten, vor dem Familiengericht zu verhandeln.

2 .Darüber hinaus ist es so, dass es keine Klagen, keine Urteil und keine Berufung mehr gibt, sondern dass dies, allerdings im Wesentlichen nur von der Wortwahl angepasst wurde, als Antrag, Beschluss und Beschwerde. Es gibt andere Fristen, der einstweilige Rechtschutz wird gestärkt u.s.w.

 

Ein Scheidungsverfahren bedeutet, einen Schlusspunkt zu setzen, nach welchem Sie sich zufrieden und mit dem sicheren Gefühl zurücklehnen möchten, dass alles Wichtige getan ist und Sie vor späteren bösen Überraschungen gefeit sind. Machen Sie sich deshalb auch nach Kontaktaufnahme einen persönlichen Eindruck, denn auf Ihr Gefühl können Sie sich verlassen. 

Wir stehen Ihnen dafür jederzeit - und natürlich auch über unseren Standort Bielefeld hinaus - zur Verfügung, mit unserem Rat, den Sie verstehen, Prognosen, auf die Sie sich verlassen können und der Gewähr, dass Sie zu jeder Zeit während des Verfahrens informiert und begleitet sind.