Kindesunterhalt
Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhalts [Unterhaltsänderungsgesetz] mit umfangreichen Änderungen, die wir nachfolgend kurz skizzieren wollen, in Kraft getreten.
"Die Kinder stehen künftig im ersten Rang. Sie haben Vorrang vor allen anderen" - mit diesen Worten hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am 09.11.2007 in ihrer Rede vor dem Deutschen Bundestag bereits den Kerninhalt des neuen Gesetzes und den damit verbundenen Willen des Gesetzgebers verdeutlicht. Des Weiteren stärkt das neue Gesetzt die nacheheliche Verantwortung.
I. Unterhalt
1. Grundsätze und Verteilung nach Rängen
Die erste wesentliche Neuregelung zu dem bislang bestehenden Unterhaltsrecht heißt: Alle Kinder werden unterhaltsrechtliche gleich behandelt, Kinder stehen ab sofort im ersten Rang (§ 1609 Nr. 1 BGB), erst danach kommen alle anderen. Dazu die Bundesjustizministerin Zypries am 09.11.2007:
"Sie <small>[die Kinder, Anm. des Verf.]</small> stehen im ersten Rang unabhängig davon, aus welcher Beziehung sie kommen, unabhängig davon, ob sie aus einer ehemaligen oder jetzigen Beziehung kommen, ob sie nichtehelich sind oder in einer anderen Beziehung außerhalb des Familienverbundes leben. Das alles ist völlig egal: Derjenige, der unterhaltsverpflichtet ist, zahlt für alle Kinder gleichmäßig."
Das bedeutet für die Praxis, dass nunmehr zu überprüfen ist, inwieweit die jetzige Berechnung beim Kindesunterhalt anzupassen ist, da entgegen der bislang geltenden Rechtslage künftig weitere gleichrangige Anspruchsberechtigte, nämlich ALLE Kinder des Unterhaltspflichtigen, hinzukommen. Im Umkehrschluss bedeutet das natürlich, dass möglicherweise bislang noch unterhaltsberechtigte Elternteile nun auf Kosten weiterer unterhaltsberechtigter Kinder im Rang zurücktreten.
Denn damit sind wir auch schon bei der zweiten wichtigen Änderung des neuen Unterhaltsrechtes:
Im zweiten Rang (§ 1609 Nr.2 BGB), sofern nach der vollständigen Befriedigung der Berechtigten aus dem ersten Rang überhaupt noch Geld zum Verteilen zur Verfügung steht, stehen fortan diejenigen Elternteile, die Kinder erziehen, aber auch nur insoweit, als dass sie auch tatsächlich Kinder erziehen (dürfen), nach dem Willen des Gesetzgebers (mit Ausnahmen bei erkrankten Kindern oder Kindern mit einem erhöhtem Betreuungsbedarf) bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes. Näheres dazu finden Sie unter dem Punkt "Ehegattenunterhalt".
Gleichrangig im zweiten Rang neben den unterhaltsberechtigten erziehenden Elternteilen stehen die Ehepartner aus sogenannten „Altehen“, wenn diese Ehegatten sogenannte ehebedingte Nachteile zu beklagen haben. [Welche Ehe als „Altehe“ zu betrachten ist und was genau unter "ehebedingten Nachteilen" zu verstehen ist bedarf der Prüfung im Einzelfall. Sprechen Sie uns dazu bei Bedarf gerne an. Grundsätzlich spricht man von einer „Altehe“ ab einer Dauer von 10 Jahren.] Auch dazu finden Sie Einzelheiten unter dem Punkt "Ehegattenunterhalt".
Im dritten Rang (§ 1609 Nr.3 BGB) folgen dann alle anderen, insbesondere nicht betreuende Elternteile, Ehegatten ohne ehebedingte Nachteile, die deshalb nicht schon in den zweiten Rang fallen („Altehe“).
In den weiteren Rängen (§ 1609 Nr. 4 -7 BGB) finden sich nun die nicht privilegierte Kinder (zB Studenten), sowie Eltern, Großeltern etc.
2.) Höhe des zu leistenden Unterhalts
Vorstehendes regelt die grundsätzliche Verantwortlichkeit, Unterhalt zu zahlen. Nach wie vor muss allerdings im Einzelfall bewertet und vor allem berechnet werden, wie viel Unterhalt zu zahlen ist, denn natürlich bleibt es auch bei dem auch bis dato bestehendem Grundsatz: Unterhalt kann nur bis zur Höhe der individuellen Leistungsfähigkeit gezahlt werden. Aus diesem Grund ist zunächst einmal das tatsächliche, bereinigte Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. So sind von dem Auszahlungsbetrag, den der Unterhaltsplichtige erhält, nämlich noch vorrangig Positionen wie berufsbedingte Aufwendungen, möglicherweise bestehende Darlehensverpflichtungen etc. abzuziehen. Erst wenn nach Überprüfung das tatsächlich einzusetzende Einkommen ermittelt wurde kann errechnet werden, wem in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist.
Bislang wurde nach Ermittlung des einzusetzenden Einkommend anhand der "Düsseldorfer Tabelle" der zu zahlende Unterhaltsbetrag ermittelt. Allerdings ist bei der Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle zu beachten, dass die von einem Regelfall ausgeht, in welchem es einen Unterhaltspflichtigen sowie drei Unterhaltsberechtigte gibt, und zwar einen unterhaltsberechtigten Ex-Partner(-Mann,-Frau), sowie zwei unterhalstberechtigte Kinder. Weichen die tatsächlichen Umstände von diesem Regelfall ab, zum Beispiel da es lediglich ein unterhaltsberechtigtes Kind gibt, kann es gerechtfertigt sein, die Unterhaltsbeträge anzuheben. Gleiches gilt natürlich umgekehrt für den Fall, dass über den Regelfall hinaus drei, vier oder fünf Kinder vorhanden sind. In einem solchen Fall wäre der Kindesunterhalt aus einer oder sogar zwei niedrigeren Einkommensstufen der Tabelle zu entnehmen. Die Düsseldorfer Tabelle sollte also mit Vorsicht betrachtet werden. Sie ist lediglich als grober Anhaltspunkt geeignet, eine erste Orientierung zu erhalten. Wenden Sie sich aber im Zweifelsfall und für eine genau Berechnun (wie beschrieben spielen diverse Faktoren eine Rolle) an einen mit dem Familienrecht vertrauten Rechtsanwalt.
Die an das neue Unterhaltsrecht angepasste "Düsseldorfer Tabelle" wurde letztmalig am 05.01.2009 veröffentlicht. Auch hierbei hat es grundlegende Änderungen geben, denn der seit dem 01.01.2008 zu zahlende Mindestunterhalt für Kinder bemisst sich nun an dem steuerlichen Existenzminimum, also an dem im Einkommenssteuergesetz normierten Kinderfreibetrag.
Die Höhe des sodann zu zahlenden Betrags ist zunächst einmal nominell begrenzt auf den sogenannten Selbstbehalt, bzw. Bedarfskontrollbetrag. In den unteren Einkommensstufen liegt der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltsschuldner bei 890,00 €, für nicht Erwerbstätige liegt der Selbstbehalt hingegen trotz dem Umstandes, dass regelmäßig weniger Einkommen zur Verfügung steht als bei Erwerbstätigen bei 770,00 €. Je höher die monatlichen Einküfte sind (obere Einkommensstufen) desto höher liegt dann auch der Selbstbehalt, wobei die tatsächlichen Zahlen abzuwarten sind.
Weiterhin bestehen bleiben natürlich auch die heute schon bekannten Probleme der Sonderkosten. Wer beteiligt sich in welcher Höhe an Klassenfahrten, teuren Hobbys der Kinder, Zahnarztkosten? Wie viel Unterhalt bekommt ein volljähriges Kind und wie errechnet sich der Unterhalt bei privilegierten Volljährigen?
Interessant ist auch die Frage, was ich als Unterhaltspflichtiger zu tun habe, wenn mein Kind einfach die Ausbildung abbricht. Habe ich dann das Recht, den Unterhalt zu streichen, obwohl gegen mich ein Unterhaltstitel (z.B. Urkunde des Jugendamtes, Urteil, Vergleich) vorliegt? Haftet mein neuer Partner mit dem Partnereinkommen? Wieso bekomme ich vom Arbeitsamt (heute Agentur für Arbeit oder ähnliches) eine Überleitungsanzeige oder ein Auskunftsersuchen, in dem auch mein Vermögen und nicht nur mein Einkommen eine Rolle spielt? Viele dieser Fragen sind durch Obergerichte entschieden und finden sich z.B. in den“ Hammer Leitlinien“ wieder.
II. Nacheheliche Verantwortung
Im Gegensatz zur bislang geltenden Rechtslage wird die Verantwortlichkeit desjenigen Elternteils, welches nach der Scheidung der Ehe die Kinderbetreuung übernommen hat, ernorm verschärft. Bislang ging man davon aus, dass es für einen geschiedene Elternteil nicht zumutbar ist, eine eigene Beschäftigung aufzunehmen, solange das zu betreuende Kind – bei mehreren Kindern das jüngste Kind – noch nicht ca. 8 Jahre alt war. Für Nichteheliche Mütter oder Väter war bereits nach der jetzigen Gesetzeslage der Unterhaltsanspruch für die Betreuung auf drei Jahre begrenzt. Diese Differenzierung zu Lasten der Nichtehelichen Eltern wird nun durch das neue Unterhaltsgesetz korrigiert, nunmehr (seit dem 01.01.2008) können sowohl unverheiratete wie geschiedene Elternteile, die die Betreuung eines Kindes übernommen haben, Betreuungsunterhalt beanspruchen, und zwar generell für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Geburt des Kindes.
Im Klartext bedeutet das, dass eine Arbeitspflicht besteht ab dem Zeitpunkt, zu welchem das jüngste zu betreuende Kind drei Jahre alt ist. [wobei eine Verlängerung aus Gründen von Krankheit etc. natürlich im Einzelfall möglich ist]. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stellt künftig also eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten Elternteils dar, mit der Folge der Beweislast zu Lasten des Unterhaltsberechtigten. Bei Betreuung von minderjährigen Kindern ab dem dritten Lebensjahr gehört dazu der Nachweis, dass auf Betreuungsmöglichkeiten (Hort, Großeltern, Nachbarn oder Pflegemutter) nicht zurückgegriffen werden kann, anderenfalls könnte der betreuende Elternteil seinen Anspruch vollständig verlieren. Ebenfalls müssen alle zumutbaren Tätigkeiten aufgenommen werden, wobei natürlich auch dies stets eine Frage des Einzelfalls ist.
Wenn Sie spezielle Fragen haben oder sich detaillierter über die Möglichkeiten der Abänderung eines bestehenden Unterhalstitels informieren möchten senden Sie uns gerne vorab unverbindlich eine mail an kanzlei@ra-bielefeld.de.
Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass alle diese Ausführungen nur die wesentlichen Änderungen ansprechen sollen. Diese Ausführungen erheben weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch können diese als verbindlich dargestellt oder kommentiert werden. Ich bin aber gern bereit, Ihren konkreten Fall auf Änderungsmöglichkeiten abzuklopfen. Natürlich kann man damit warten, bis über die Wirksamwerdung des Gesetzes endgültig entschieden ist. Wie oben angeführt sollte es aber bei konkret laufenden Verhandlungen über Unterhaltsansprüche zumindest als Möglichkeit beachtet werden.
Bedenken Sie aber bitte, dass Unterhalt laufend zu zahlen ist (also in der Regel jeden Monat), und der Schaden deshalb schnell groß ist, wenn auch monatlich nur ein wenig zu viel oder zu wenig geleistet wird.