Ehevertrag

Auch wenn der Himmel voller Geigen hängt, und wenn die Hochzeitsglocken klingen, gibt es Fälle, in denen es sinnvoll erscheint, vorher einen Ehevertrag zu schließen, der für den Fall einer Trennung hilfreich ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Dingen die regelbar sind und solchen,  die entweder rechtlich unmöglich oder später leicht anfechtbar sind. Der  Güterstand der Zugewinngemeinschaft ergibt sich bei Eheschließung automatisch, wenn nichts anderes vereinbart wird. Das bedeutet, dass alles, was die Eheleute während der Ehe an Vermögen erwirtschaften, egal wer von beiden Eigentum daran erwirbt am Ende der Ehezeit durch den Zugewinnausgleich geregelt wird. Was in die Ehe eingebracht wurde oder während der Ehe nur einem zufließt (Schenkung, Erbschaft u.ä.) bleibt außen vor. Was auf den ersten Blick sinnvoll und völlig richtig erscheint, hat aber Tücken. Negatives Endvermögen wird nämlich auf keiner Seite berücksichtigt mit der möglichen Folge, dass auch in die Ehe eingebrachtes Vermögen auf diese Weise Ausgleichsmasse wird.  Diese möglichen Konsequenzen sind häufiger als gedacht und oft von vornherein erkennbar. Die Eheleute können also vor der Eheschließung, aber natürlich auch zu jedem späteren Zeitpunkt den Güterstand ändern  wobei die dann üblicherweise gewählte Form die der Gütertrennung ist. in diesen Fällen bleibt das Eigentum des jeweiligen Ehepartners unangetastet.

Der Versorgungsausgleich ist einfach ausgedrückt,  die hälftige Aufteilung der Rentenanwartschaften gegenüber der deutschen Rentenversicherung, Beamtenversorgung und betrieblichen oder privaten Renten.Wollen die Eheleute diese Aufteilung nicht, so kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Eine absolut erforderliche Genehmigung des Familiengerichts ist mit der letzten Reform entfallen, eine Inhaltsprüfung im Hinblick auf offensichtliche Unrechtmäßigkeit bleibt natürlich bestehen, sodass es immer noch sinnvoll erscheint den Ausschluss oder die Änderung kurz im Vertrag zu begründen.. Es gibt Konstellationen, die einen einvernehmlichen Ausschluss sinnvoll erscheinen lassen:. Da ist der Selbstständige, der hohe Lebensversicherung hat und bei vereinbarter Gütertrennung diese allein behält und dennoch an der Altersversorgung der Ehepartnerin teilnehmen kann und nicht sollte. Da ist die Ehefrau, die oft neben Haushalt und Kindern arbeiten geht und  Rentenanwartschaften erwirbt, während der Ehemann studiert um natürlich auch für die Familie später ein höheres Einkommen zu erwirtschaften. Bevor es dazu kommt, wird die Ehe geschieden und der Ehemann nimmt an den zwischenzeitlich erworbenen Anwartschaften seiner Ehefrau teil.  Sicher, es gibt auch ohne frühere Vereinbarung die Möglichkeit, im Scheidungsverfahren die gänzliche oder teilweise Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs geltend zu machen. Wie dann aber letztlich die Gerichte entscheiden, kann nicht exakt vorhergesagt werden. Deshalb gibt es die Möglichkeit, vorher, das heißt vor der Eheschließung oder jederzeit vor der Scheidung den  Versorgungsausgleich  auszuschließen.. Gleichzeit wird allerdings der Güterstand  der Zugewinngemeinschaft gesetzlich aufgehoben.(ist das nicht gewollt, kann dies mit einfacher Formulierung ausgeschlossen werden.)Da ein solcher Vertrag notariell beglaubigt sein muss, wird der Notar zusätzlich belehren.

Schließen Sie bitte keinen Ehevertrag, nur weil es der Ehepartner unbedingt will, ohne sich eingehend beraten zu lassen. Diese Beratung muss aber so gestaltet sein, dass Sie vollständig über Vor-und Nachteile Bescheid wissen. Ich erlebe es sehr häufig, dass, überwiegend Frauen nach der Scheidung zu mir kommen, Ansprüche stellen wollen und gar nicht wissen, dass diese per Vertrag ausgeschlossen wurden. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass man ja später anfechten kann. Ein Vertrag ist ein Vertrag und deshalb nur sehr schwer und in teils jahrelangen Prozessen anfechtbar!

Wenn dann aber ein Vertrag geschlossen werden soll, lassen Sie sich auch vorher sagen, was sinnvoll ist und was nicht. Das geht dann auch gemeinsam. Ich gehe immer so vor, dass Sie zuerst laienhaft Ihre Wünsche darlegen und wir gemeinsam ein dazu passendes Paket schnüren. Sie bekommen das rechtlich überprüft, was Sie wollen und sind auf der sicheren Seite.

Die Frage, ob und mit welcher Einschränkung ein Unterhaltsverzicht sinnvoll ist, kann auch nur im Einzelfall geprüft werden. Vorab gilt, dass ein Unterhaltsverzicht nur für den Fall der rechtskräftigen Scheidung und nur hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes möglich ist. Das bedeutet, dass ein Verzicht auf gegenseitigen Unterhalt nach Trennung, also auf Trennungsunterhalt unwirksam ist. Darüber hinaus unterliegt aber auch ein Vertrag, mit dem auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wird, der Möglichkeit späterer Überprüfung ,z.B. nach Anfechtung durch einen der Vertragsparteien oder, tritt der Staat als Versorger in Erscheinung, durch diesen. Also nur beispielhaft: Bei Unterhaltsverzicht vor oder während der Ehe wurde nicht erwähnt oder anderweitig berücksichtigt, dass, vielleicht entgegen anderer Planung, Kinder kommen und versorgt werden müssen. Oder, es ist bei Vertragschluss absehbar, dass einer der beiden sich nicht wird allein ernähren können und den Sozialstaat in Anspruch nehmen muss. Ein Unterhaltsverzicht oder natürlich auch möglich eine Unterhaltsregelung anderer Art muss also sinnvoll bedacht und einschließlich der Motivierung beider Vertragparteien durchaus auch im Vertrag ausführlich begründet werden.

Auch hier gilt: Eine gute Beratung ist billiger als spätere Prozesse es sind!


Weitere häufige Regelungswünsche:

  1. Wo bleiben die Kinder nach Trennung ?
  2. Wo haben die Eheleute auch in Zukunft ihren Wohnsitz ?
  3. Ist Kindesunterhalt dem Grunde oder der Höhe nach von den Eltern vertraglich regelbar?
  4. Können wir als Eheleute verschiedener Nationalität den späteren Aufenthalt der Kinder regeln?
  5. Können wir uns verbindlich über das spätere Sorgerecht einigen?
  6. Kann von vornherein die Hausratsverteilung festgeschrieben werden?

Hier gilt, nichts ist verbindlich regelbar, was in Rechte anderer (Dritter, also z.B. der Kinder) eingreift oder  in die Regelungsbefugnis anderer (z.B. Gerichte). Dennoch kann es im Hinblick auf die spätere Durchsetzung von Ansprüchen durchaus sinnvoll sein, zumindest zu zeigen, dass man sich, z.B. im Fall Nr 4 einig war.

Sicherlich haben Sie noch viele einzelne Fragen, die wir nicht ansprechen konnten. Wir sind gern bereit, dies im Rahmen einer Beratung nachzuholen. Dazu verweisen wir noch mal auf die Möglichkeit der Beratungshilfe und den Berechtigungsschein.

Sie erreichen mich jederzeit über das Kontaktformular dieser Homepage oder per e-mail unter kanzlei@ra-bielefeld.de oder telefonisch unter 0521 – 175558 und 01725383011

 

Rechtsanwalt H.A. Steinhüser