Winterreifenpflicht

Die Winterreifenpflicht bietet Jahr für Jahr Anlass zur Diskussion. Bislang ist eine vermeintliche Winterreifenpflicht in § 2 Abs. 3a der Strassenverkehrsordnung normiert, dort heisst es:

„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.[…]“

Was der Gesetzgeber allerdings genau unter einer „geeigneten Bereifung“ verstanden wissen wollte hat er nicht ausdrücklich mitgeteilt, der Wortlaut „Winterreifen“ taucht in der Vorschrift gar nicht erst auf. Dies hat zu einer erheblichen Verunsicherung, nicht nur unter Juristen, geführt.

Genau diese Unsicherheit hat das Oberlandesgericht Oldenburg deshalb im Juli 2010 zum Anlass genommen zu entschieden, dass das Gebot, die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen und die geeignete Bereifung zu verwenden, gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstößt. Es sei deshalb verfassungswidrig. Es hat daher die „Bestrafung“ von Autofahrern, die ohne geeignete Bereifung gefahren sind, abgelehnt.

Daher war der Gesetzgeber gefordert, diese Norm konkreter zu fassen. Pünktlich zum bevorstehenden Wintereinbruch hat jetzt am 26.11.2011 eine neue Norm den Bundesrat passiert. Anstelle der zuvor zitierten Bestimmung soll § 2 Abs. 3a StVO jetzt wie folgt lauten:

„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr.2.2 der Richtlinie 92/93/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montagen (ABI. L 129 vom 14.5.1992, S.95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABI. L 46 vom 17.2.2005, S.42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen).“

Ferner sollen auch die Bußgeldkatalogverordnung entsprechend geändert und höhere Bußgelder verhängt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung soll mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro (zusätzlich Eintragung von 1 Punkt im Zentralregister in Flensburg), kommt es infolge eines Verstoßes gegen diese Reifenpflicht zu einer Behinderung, gar mit 80 Euro (plus 1 Punkt) sanktioniert werden.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern diese Regelung nunmehr dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot entspricht, zumindest einmal hat der Gesetzgeber als Anhaltspunkt für die Art der zu benutzenden Reifen die Begrifflichkeit „M+S Reifen“ in das Gesetz mit aufgenommen. In der Gesetzbegründung führt der Gesetzgeber auch aus, was genau „M+S Reifen“ sind:

„Nach Anhang II der Richtlinie 92/93/EWG sind M+S Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzenden Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.

[…]

M+S Reifen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Winterreifen bezeichnet, als solche verkauft und mit einem M+S Symbol (teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocken – Alpine Symbol) gekennzeichnet. Aber auch Ganzjahresreifen können den Eigenschaften der Richtlinie 92/93 EWG entsprechen und mit einem M+S Symbol versehen sein.“

 

Das Problem dabei ist, dass auch das "M+S"-Symbol keine grundsätzliche Garantie für eine ordnungsgemäße Bereifung ist, denn es fehlt an einem Prüfverfahren als Voraussetzung für die Benennung "M+S". Vielmehr kann jeder Reifenhersteller nach eigenem Ermessen seine Reifen mit einem "M+S"-Symbol versehen. Das bedeutet auf der einen Seite zwar eine bessere Eignung für winterliche Temperaturen und Witterungsbedingungen, es bedeutet aber nicht das Vorhandensein eines Mindestqualitätsstandartes.

Es wird also abzuwarten sein, wie die Gerichte mit dieser Gesetzesformulierung umgehen. In jedem Fall aber sollte man sich vor Augen führen, dass im Falle eines Unfalls mit nicht geeigneter Bereifung nicht nur die Verhängung eines Bußgeldes droht, sondern auch der Versicherungsschutz in der Vollkasko-Versicherung massiv gefährdet wird. Wer also bei Glatteis einen Unfall mit Sommerreifen verursacht, wird sich möglicherweise mit dem von Seiten des Vollkaskoversichers erhobenen Einwand grober Fahrlässigkeit auseinander zu setzen haben und der weiteren Folge der Anspruchskürzung.

Für Rückfragen sprechen Sie mich doch gerne an.

Henning Hamann