A K T U E L L E S

"Am heutigen Tag ist das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (nachstehend kurz: EuGeldG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt morgen in Kraft."

Die Pressemitteilung ist von gestern, mithin ist es heute (28.10.2010) in Kraft getreten.

Interessant insbesondere wohl:

"5. Wann wird ein ausländisches Vollstreckungsersuchen durch das Bundesamt für Justiz zurückgewiesen?

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) muss die Vollstreckung insbesondere ablehnen, wenn
(...)
die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde (also ggü. dem BfJ) geltend macht."

und

"6. Werden auch Fälle der sog. Halterhaftung vollstreckt?

Prinzipiell nein. Das Bundesamt für Justiz hat ein ausländisches Ersuchen zurückzuweisen, wenn gegen die betroffene Person eine Sanktion vollstreckt werden soll, ohne dass es auf ihr Verschulden ankam. Dies betrifft insbesondere die Fälle der sogenannten Kfz-Halterhaftung, bei denen ein Fahrzeughalter sanktionsrechtlich in Anspruch genommen wird, auch wenn nicht erwiesen ist, dass er selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Die betroffene Person muss in diesen Fällen jedoch dem BfJ mitteilen, dass sie nicht verantwortlich ist, weil ein Fall der Halterhaftung vorliegt und (s. Frage 5, letzter Anstrich)."

Die gesamte Pressemitteilung kann hier abgerufen werden:
www.bmj.de/enid/d5c16fcc7aa5daa3f07658edfae2e71f,4430...

 

Wenn Sie also im Rahmen dieses Gesetzes aufgrund eines Verkehrsverstosses, den Sie im Ausland begangen haben sollen, in Anspruch genommen werden, ist es zunächst einmal wichtig, auf die Formalitäten zu achten. Das gilt insbesondere dann, wenn Ihnen ein verschuldensunabhängiger Vorwurf gemacht wird, denn für den Bereich des fliessenden Verkehrs gibt es in Deutschland (noch) keine Halterhaftung. Veranwortlich ist also ausschliesslich der Fahrzeugführer. Kann der nicht ermittelt werden kann auch keine Geldbuße oder ein Verwarngeld verhängt werden.

Aber auch dann, wenn Sie bislang keine Gelegenheit hatten, sich zu dem vorwurf zu äußern, müssen Sie dies geltend machen.


Eine Ausnahme zur Halterhaftung besteht in Deutschland übrigens im ruhenden Verkehr, also bei Parkverstössen. Dort kann, mit Einschränkungen, der Halter des Fahrzeugs zur Begleichung der Verfahrenskosten verpflichtet werden, wenn der tatsächlich verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann.